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   OLG Dresden, 02.03.2010 - 3 AR 96/09   

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https://dejure.org/2010,20279
OLG Dresden, 02.03.2010 - 3 AR 96/09 (https://dejure.org/2010,20279)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.03.2010 - 3 AR 96/09 (https://dejure.org/2010,20279)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. März 2010 - 3 AR 96/09 (https://dejure.org/2010,20279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands durch das Oberlandesgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Voraussetzungen der Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands durch das Oberlandesgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Auszug aus OLG Dresden, 02.03.2010 - 3 AR 96/09
    Hat keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des vor Rechtshängigkeit angerufenen Oberlandesgerichts, ist dieses für eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ohne weiteres zuständig (entgegen KG, Beschluss vom 12.02.2010 - 18 AR 10/10; Abgrenzung BGH NJW 2008, 3789).

    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Hat keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des vor Rechtshängigkeit angerufenen Oberlandesgerichts, ist dieses für eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ohne weiteres zuständig (entgegen KG, Beschluss vom 12.02.2010 - 18 AR 10/10; Abgrenzung BGH NJW 2008, 3789).

    a) Allerdings teilt der Senat, dem bei seiner antragsgemäßen Abgabe des Bestimmungsverfahrens die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (insbesondere BGH NJW 2008, 3789) vertraut war (Beschluss vom 14.05.2009 - 3 AR 35/09, juris), nicht die Sichtweise des Kammergerichts.

    So lagen die Dinge ursprünglich auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof in NJW 2008, 3789 entschieden hat.

  • KG, 12.02.2010 - 18 AR 10/10
    Auszug aus OLG Dresden, 02.03.2010 - 3 AR 96/09
    Hat keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des vor Rechtshängigkeit angerufenen Oberlandesgerichts, ist dieses für eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ohne weiteres zuständig (entgegen KG, Beschluss vom 12.02.2010 - 18 AR 10/10; Abgrenzung BGH NJW 2008, 3789).

    § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Hat keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des vor Rechtshängigkeit angerufenen Oberlandesgerichts, ist dieses für eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ohne weiteres zuständig (entgegen KG, Beschluss vom 12.02.2010 - 18 AR 10/10; Abgrenzung BGH NJW 2008, 3789).

    Dieses hat die Übernahme mit Beschluss vom 12.02.2010 - 18 AR 10/10 abgelehnt.

  • OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren der

    Auszug aus OLG Dresden, 02.03.2010 - 3 AR 96/09
    a) Allerdings teilt der Senat, dem bei seiner antragsgemäßen Abgabe des Bestimmungsverfahrens die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (insbesondere BGH NJW 2008, 3789) vertraut war (Beschluss vom 14.05.2009 - 3 AR 35/09, juris), nicht die Sichtweise des Kammergerichts.

    aa) Ein ohne Weiteres einleuchtender, mit dem Eingangswortlaut des § 36 Abs. 1 ZPO gut vereinbarer und deshalb zuständigkeitsbegründender Gesichtspunkt ist im Allgemeinen darin zu sehen, dass der Antragsteller ein Hauptsachegericht im Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts bestimmt wissen möchte (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2009 a.a.O. unter II 1 a).

  • OLG München, 13.09.2012 - 34 AR 232/12

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Oberlandesgericht bei einer Klage gegen

    Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nicht ohne weiteres gegeben, wenn keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Oberlandesgerichts hat (Anschluss an OLG Dresden vom 2.3.2010, 3 AR 96/09 bei juris).

    Es muss aber ein sonstiger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit dieses Oberlandesgerichts bestehen (vgl. BGH NJW 2008, 3789; BGH vom 21.1.2009 - Xa ARZ 273/08 bei juris; OLG Dresden vom 2.3.2010, 3 AR 96/09 bei juris, Rn. 11).

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